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§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an geistlichen Übungen (Exerzitien) teilnimmt, die sich auf wenigsten drei Tage erstrecken.
§2 Ein Teilablass wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der an einem monatlichen Einkehrtag teilnimmt
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