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Der Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe von Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistung Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
§1. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.
Der Ablass ist ein teilweiser (Teilablass) oder vollkommener (Vollablass), je nachdem er teilweise oder vollständig von zeitlichen Sündenstrafen befreit
Jeder Gläubige kann den Teil- oder Vollablass für sich selbst oder fürbittweise den Verstorbenen zuwenden.
Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich:
Abbildung: Vollablass - Teilablass - Samarei
sakramentale Beichte,
eucharistische Kommunion
und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters.
Darüber hinaus ist das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine auch lässliche Sünde erforderlich.
Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.
Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er muss auch die aufgelegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Ein Ablass, der mit dem Gebrauch eines Andachtsgegenstandes verbunden ist, erlischt dann, wenn dieser Gegenstand wesentlich unbrauchbar geworden ist oder verkauft wird.
Die an den Besuch einer Kirche gebundenen Ablässe erlöschen nicht, wenn diese Kirche von Grund auf zerstört wurde und innerhalb von fünfzig Jahre an derselben oder an ungefähr derselben Stelle und unter demselben Titel wieder errichtet wird.
Eines der wirksamsten Mittel, um den Armen Seelen zu helfen, sind die Ablässe, die wir ihnen schenken können.
§ 1 Ein vollkommener Ablass wird demjenigen Gläubigen gewährt,
1) der das Allerheiigste Sakrament für wenigsten eine halbe Stunde zur Anbetung besucht;
2) der am Ende der Abendmahlmesse am Gründonnerstag, wenn das Allerheiligste feierlich übertragen wird, in frommer Gesinnung das
Tantum erge
Gott ist nah in diesem Zeichen;
Kniet hin und betet an
Das Gesetz der Furcht muss weichen,
da der neue Bund begann;
Mahl der Liebe ohnegleichen;
nehmt im Glauben teil daran,
Gott dem Vater und dem Sohne
singe Lob, du Christenheit;
auch dem Geist auf gleichem Throne
sei der Lobgesang geweiht,
Bringet Gott im Jubeltone
Ehre, Ruhm und Herrlichkeit. Amen
betet.
§2 Ein Teilablass wird demjenigen Gläubigen gewährt,
1) der das Allerheiligste Sakrament zur Anbetung besucht,
2) der sich Jesus im Allerheiligsten Sakrament der Eucharistie mit einem rechtmäßig approbierten Gebet anvertraut.
O Sacrum convivium
O heiliges Gastmahl, in dem Christus empfangen,
das Andenken seines Leidens erneuert,
das Herz mit Gnaden erfüllt
und uns das Unterpfand der künftigen Herrlichkeit gegeben wird.
oder
Tantum erge
Gott ist nah in diesem Zeichen;
Kniet hin und betet an
Das Gesetz der Furcht muss weichen,
da der neue Bund begann;
Mahl der Liebe ohnegleichen;
nehmt im Glauben teil daran,
Gott dem Vater und dem Sohne
singe Lob, du Christenheit;
auch dem Geist auf gleichem Throne
sei der Lobgesang geweiht,
Bringet Gott im Jubeltone
Ehre, Ruhm und Herrlichkeit. Amen
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Abbildung: Engel beim Allerheiligsten Sakrament -
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